Rechtsprechung
BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83, 2 BvL 20/83, 2 BvR 363/83, 2 BvR 491/83 |
Investitionshilfegesetz
Art. 105 ff GG, Sonderabgaben;
zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Sonderabgaben nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
Volltextveröffentlichungen (5)
- DFR
Investitionshilfegesetz
- Simons & Moll-Simons
- Wolters Kluwer
Sonderabgabe - Recht der Wirtschaft - Einflußnahme auf die Wirtschaft - Wohnungswesen - Finanzierungszweck - Verhältnis zwischen Exekutive und Legislative - Bundeskompetenz - Steuer - Endgültiger Zufluß
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zur Verfassungswidrigkeit des Investitionshilfegesetzes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- zeit.de (Pressebericht, 09.11.1984)
Eine unglückselige Idee - Karlsruhe hat entschieden: Die Investitionshilfeabgabe ist verfassungswidrig
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 20.10.1982 - III K 129/83
- FG Baden-Württemberg, 20.10.1983 - III K 129/83
- FG Köln, 02.11.1983 - I K 340/83
- BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83, 2 BvL 20/83, 2 BvR 363/83, 2 BvR 491/83
Papierfundstellen
- BVerfGE 67, 256
- NJW 1985, 37
- ZIP 1984, 1530
- NVwZ 1985, 106 (Ls.)
- DVBl 1985, 52
- BB 1984, 2047
- BStBl II 1984, 858
Wird zitiert von ... (170) Neu Zitiert selbst (23)
- BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77
Berufsausbildungsabgabe
Auszug aus BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83
Die in der Entscheidung BVerfGE 55, 274 (Leitsätze 3 a bis c) dargelegten Erfordernisse für die Zulässigkeit einer Sonderabgabe gelten für alle Sonderabgaben, mit denen ein Finanzierungszweck - sei es als Haupt- oder als Nebenzweck - verfolgt wird.Die Investitionshilfeabgabe erfülle nicht die Anforderungen, die bei Sonderabgaben, welche der Einnahmeerzielung dienen, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berufsausbildungsabgabe (BVerfGE 55, 274 [297 ff.]) vorliegen müßten.
Sie erfülle zwar nicht die in der Entscheidung BVerfGE 55, 274 (297 ff.) herausgestellten Kriterien für die Erhebung von Sonderabgaben, weil eine spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabe verfolgten Zweck nicht bestehe; die Abgabe stelle keine Gruppenlast, sondern eine sogenannte Gemeinlast dar.
Ebenso wie diese Abgabentypen brauche auch die Investitionshilfeabgabe nicht die gesamten in jener Entscheidung (BVerfGE 55, 274) herausgestellten Anforderungen zu erfüllen; sie sei durch die Besonderheit legitimiert, daß sie das mildere Mittel gegenüber einer verfassungsrechtlich zulässigen Steuer darstelle; sie habe die Struktur einer verfassungsrechtlich zulässigen Ergänzungsabgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG, sei aber im Vergleich zu ihr aufgrund der vorgesehenen Rückzahlung das mildere Mittel.
Sie unterscheiden sich nach "Idee und Funktion" grundlegend (BVerfGE 18, 315 [328]; 55, 274 [298]).
a) Das Grundgesetz versagt es dem Gesetzgeber, Sonderabgaben für Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens zu erheben und das Aufkommen aus derartigen Abgaben zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben zu verwenden (BVerfGE 55, 274 [298]).
Nur wenn der Gesetzgeber durch die Sonderabgabe in dem jeweiligen Kompetenzbereich gestaltend wirkt, kann er sich auf Art. 70 ff. GG stützen und im Einzelfall über den bundesstaatlich begründeten Ausschließlichkeitsanspruch der in Art. 104 a ff. GG normierten Regeln hinwegsetzen (vgl. BVerfGE 55, 274 [304]).
Der Gesetzgeber hat bei der Einführung von Sonderabgaben Kompetenzschranken zu beachten, die seinen Gestaltungsspielraum im Verhältnis zur übrigen Regelungsbefugnis in der jeweiligen Sachmaterie deutlich verengen; es ist ihm verfassungsrechtlich versagt, eine öffentliche Aufgabe nach seiner Wahl im Wege der Besteuerung oder durch Erhebung einer "parafiskalischen" Sonderabgabe zu finanzieren (BVerfGE 55, 274 [299 ff.]).
Allerdings haben schon mehrere Entscheidungen eine deutliche Tendenz zur Bejahung dieser Frage erkennen lassen (BVerfGE 4, 7 [17]; 36, 66 [70]; 55, 274 [305]).
Die Schutzwirkung, die klare und abschließende Kompetenz- und Formvorschriften auch für den Bürger entfalten, tritt hier deutlich hervor (vgl. BVerfGE 55, 274 [302]).
- BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 559/70
Konjunkturzuschlag
Auszug aus BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83
Neben dem in der genannten Entscheidung behandelten Abgabentypus gebe es aber noch weitere Arten von Sonderabgaben, die nicht denselben Anforderungen genügen mußten, wie z. B. Gebühren, Beiträge (Sozialversicherungsbeiträge), Feuerwehrabgabe (BVerfGE 13, 167), Konjunkturzuschlag (BVerfGE 29, 402), Schwerbehindertenabgabe (BVerfGE 57, 139), ferner Verursacherabgaben und Verbandslasten.74 Nr. 11 GG setze voraus, daß entweder die Abgabe selbst ein Instrument der Wirtschaftslenkung sei (wie beispielsweise der Konjunkturzuschlag oder die Schwerbehindertenabgabe mit ihrer Antriebsfunktion, vgl. BVerfGE 29, 402 und 57, 139) oder daß die Abgabenregelung als bloßer Annex im Sachzusammenhang mit einer Sachregelung stehe (wie beispielsweise mit einer Sachkompetenz verzahnte Gebühren- und Beitragsregelungen).
Das entspricht den Anforderungen an die Unmittelbarkeit des Betroffenseins (vgl. BVerfGE 16, 147 [159]; 29, 402 [407]; 30, 250) [261]).
Es hat seitdem in mehreren Entscheidungen die Kompetenz des Gesetzgebers zur Einführung außersteuerlicher Abgaben sowie zur Regelung ihrer Verwendung aus den allgemeinen Sachzuständigkeiten nach Art. 73 ff. GG hergeleitet (vgl. BVerfGE 8, 274 [317]; 18, 315 [328 f.]; 29, 402 [409]; 37, 1 [16 f.]).
Ohne einen Finanzierungszweck war auch der 1970 erhobene Konjunkturzuschlag, der nicht der Erzielung von Einnahmen für öffentliche Haushalte, sondern aus seinem Regelungsgehalt heraus unmittelbar der Drosselung des privaten Verbrauchs diente (BVerfGE 29, 402 [409]).
Das Bundesverfassungsgericht geht auf dieser Grundlage in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß das Grundgesetz für den Begriff "Steuer" - ebenso wie die Steuerrechtswissenschaft - an die Definition der Abgabenordnung anknüpft (BVerfGE 3, 407 [435]; 29, 402 [408 f.]; 36, 66 [70]; 38, 61 [79 f.]; 42, 223 [228]; 49, 343 [353]).
- BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52
Investitionshilfe
Auszug aus BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83
1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Investitionshilfe-Urteil von 1952 (BVerfGE 4, 7 [13]) ausgesprochen, daß der Bundesgesetzgeber befugt ist, ordnend und lenkend in das Wirtschaftsleben einzugreifen, und daß er in diesem Zusammenhang auch Geldleistungen auferlegen kann.Insoweit besteht ein grundlegender Unterschied zum Gesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (BGBl I S. 7; dazu BVerfGE 4, 7).
Weder verbietet er die Auferlegung von Zwangsanleihen (dazu BVerfGE 4, 7 [15]) noch gestattet er sie; er befaßt sich überhaupt nicht mit ihrer Zulässigkeit.
Allerdings haben schon mehrere Entscheidungen eine deutliche Tendenz zur Bejahung dieser Frage erkennen lassen (BVerfGE 4, 7 [17]; 36, 66 [70]; 55, 274 [305]).
- BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78
Schwerbehindertenabgabe
Auszug aus BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83
Neben dem in der genannten Entscheidung behandelten Abgabentypus gebe es aber noch weitere Arten von Sonderabgaben, die nicht denselben Anforderungen genügen mußten, wie z. B. Gebühren, Beiträge (Sozialversicherungsbeiträge), Feuerwehrabgabe (BVerfGE 13, 167), Konjunkturzuschlag (BVerfGE 29, 402), Schwerbehindertenabgabe (BVerfGE 57, 139), ferner Verursacherabgaben und Verbandslasten.74 Nr. 11 GG setze voraus, daß entweder die Abgabe selbst ein Instrument der Wirtschaftslenkung sei (wie beispielsweise der Konjunkturzuschlag oder die Schwerbehindertenabgabe mit ihrer Antriebsfunktion, vgl. BVerfGE 29, 402 und 57, 139) oder daß die Abgabenregelung als bloßer Annex im Sachzusammenhang mit einer Sachregelung stehe (wie beispielsweise mit einer Sachkompetenz verzahnte Gebühren- und Beitragsregelungen).
Dazu gehören etwa die Feuerwehrabgabe, die eine möglichst gleichmäßige Verteilung einer öffentlichen Last durch die Auferlegung einer Art Ersatzgeld sicherstellt (BVerfGE 13, 167 [170 f.]) und die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz, die eine auf Verhaltenslenkung gerichtete Antriebs- und Sanktionsfunktion erfüllt, indem sie Arbeitgeber, die nicht die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter beschäftigen, zum Ausgleich mit einer Abgabe belastet (BVerfGE 57, 139 [153]).
Bei Abgaben dieser Art, bei denen nicht die Finanzierung einer besonderen Aufgabe Anlaß zu ihrer Einführung gab, können die dargelegten Maßstäbe nicht uneingeschränkt gelten (vgl. BVerfGE 57, 139 [167]).
- BVerfG - 2 BvR 363/83 (anhängig)
Auszug aus BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83
Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 363/83 ist Justitiar einer Aktiengesellschaft und auch Rechtsanwalt, derjenige im Verfahren 2 BvR 491/83 ist Redakteur.Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich nach Auffassung der vorlegenden Gerichte und des Beschwerdeführers im Verfahren 2 BvR 363/83 auch nicht aus Art. 105, 106 GG.
Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 363/83 macht darüber hinaus geltend, daß insoweit, als durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 die Rückzahlung der bereits im Jahre 1983 entrichteten Abgabebeträge verschoben werde, auch ein Eingriff in den bereits entstandenen und durch Art. 14 GG geschützten Rückzahlungsanspruch vorliege sowie außerdem eine rechtsstaatlich unzulässige echte Rückwirkung, weil der Steuertatbestand mit der Abgabenentrichtung bereits abgeschlossen sei.
Soweit die von dem Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 363/83 gerügten Verfassungsverstöße durch die Neufassung des Investitionshilfegesetzes im Dezember 1983 entfallen sind, hat er sein auf Nichtigerklärung gerichtetes Begehren dahin gehend geändert, daß das Bundesverfassungsgericht in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Verfassungswidrigkeit der ursprünglichen Vorschriften feststelle.
- BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58
Marktordnung
Auszug aus BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83
Es hat seitdem in mehreren Entscheidungen die Kompetenz des Gesetzgebers zur Einführung außersteuerlicher Abgaben sowie zur Regelung ihrer Verwendung aus den allgemeinen Sachzuständigkeiten nach Art. 73 ff. GG hergeleitet (vgl. BVerfGE 8, 274 [317]; 18, 315 [328 f.]; 29, 402 [409]; 37, 1 [16 f.]).Sie unterscheiden sich nach "Idee und Funktion" grundlegend (BVerfGE 18, 315 [328]; 55, 274 [298]).
Bei diesen sollen die durch die Abgabe einkommenden Mittel - ungeachtet der differenzierten Abgabengestaltung im einzelnen - Belastungen oder Vorteile innerhalb eines bestimmten Erwerbs- oder Wirtschaftszweiges ausgleichen: Preisausgleichsabgaben nähern entweder die Preise für Güter gleicher Art in standortgünstig und standortungünstig gelegenen Gebieten (revierfernen, frachtungünstig gelegenen Gebieten) einander an oder gleichen Preise für verschiedenartige, in ihrer Verwendung einander jedoch ähnliche Güter aus (BVerfGE 8, 274 [316 f.]); die Hebammenabgabe dient dem Ausgleich unterschiedlicher Hebammeneinkünfte und stellt so die gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung in Stadt und Land mit Hebammenhilfe sicher (BVerfGE 17, 287 [292]); die Mehrwertabgabe schöpft Umlegungsvorteile ab (BVerfGE 18, 274 [287]); die Milchausgleichsabgabe führt innerhalb der in eine Marktordnung einbezogenen und durch sie auf besondere Weise wirtschaftlich verbundenen Betriebe einen annäherungsweisen Ausgleich der Erträge herbei (BVerfGE 18, 315 [328]).
- BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56
Preisgesetz
Auszug aus BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83
Es hat seitdem in mehreren Entscheidungen die Kompetenz des Gesetzgebers zur Einführung außersteuerlicher Abgaben sowie zur Regelung ihrer Verwendung aus den allgemeinen Sachzuständigkeiten nach Art. 73 ff. GG hergeleitet (vgl. BVerfGE 8, 274 [317]; 18, 315 [328 f.]; 29, 402 [409]; 37, 1 [16 f.]).Bei diesen sollen die durch die Abgabe einkommenden Mittel - ungeachtet der differenzierten Abgabengestaltung im einzelnen - Belastungen oder Vorteile innerhalb eines bestimmten Erwerbs- oder Wirtschaftszweiges ausgleichen: Preisausgleichsabgaben nähern entweder die Preise für Güter gleicher Art in standortgünstig und standortungünstig gelegenen Gebieten (revierfernen, frachtungünstig gelegenen Gebieten) einander an oder gleichen Preise für verschiedenartige, in ihrer Verwendung einander jedoch ähnliche Güter aus (BVerfGE 8, 274 [316 f.]); die Hebammenabgabe dient dem Ausgleich unterschiedlicher Hebammeneinkünfte und stellt so die gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung in Stadt und Land mit Hebammenhilfe sicher (BVerfGE 17, 287 [292]); die Mehrwertabgabe schöpft Umlegungsvorteile ab (BVerfGE 18, 274 [287]); die Milchausgleichsabgabe führt innerhalb der in eine Marktordnung einbezogenen und durch sie auf besondere Weise wirtschaftlich verbundenen Betriebe einen annäherungsweisen Ausgleich der Erträge herbei (BVerfGE 18, 315 [328]).
- BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 345/73
Verfassungsmäßigkeit des Stabilitätszuschlagsgesetzes
Auszug aus BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83
Das Bundesverfassungsgericht geht auf dieser Grundlage in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß das Grundgesetz für den Begriff "Steuer" - ebenso wie die Steuerrechtswissenschaft - an die Definition der Abgabenordnung anknüpft (BVerfGE 3, 407 [435]; 29, 402 [408 f.]; 36, 66 [70]; 38, 61 [79 f.]; 42, 223 [228]; 49, 343 [353]).Allerdings haben schon mehrere Entscheidungen eine deutliche Tendenz zur Bejahung dieser Frage erkennen lassen (BVerfGE 4, 7 [17]; 36, 66 [70]; 55, 274 [305]).
- BVerfG, 17.10.1961 - 1 BvL 5/61
Verfassungsmäßigkeit der baden-württembergischen Feuerwehrabgabe
Auszug aus BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83
Neben dem in der genannten Entscheidung behandelten Abgabentypus gebe es aber noch weitere Arten von Sonderabgaben, die nicht denselben Anforderungen genügen mußten, wie z. B. Gebühren, Beiträge (Sozialversicherungsbeiträge), Feuerwehrabgabe (BVerfGE 13, 167), Konjunkturzuschlag (BVerfGE 29, 402), Schwerbehindertenabgabe (BVerfGE 57, 139), ferner Verursacherabgaben und Verbandslasten.Dazu gehören etwa die Feuerwehrabgabe, die eine möglichst gleichmäßige Verteilung einer öffentlichen Last durch die Auferlegung einer Art Ersatzgeld sicherstellt (BVerfGE 13, 167 [170 f.]) und die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz, die eine auf Verhaltenslenkung gerichtete Antriebs- und Sanktionsfunktion erfüllt, indem sie Arbeitgeber, die nicht die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter beschäftigen, zum Ausgleich mit einer Abgabe belastet (BVerfGE 57, 139 [153]).
- BVerfG - 2 BvR 491/83 (anhängig)
Auszug aus BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83
Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 363/83 ist Justitiar einer Aktiengesellschaft und auch Rechtsanwalt, derjenige im Verfahren 2 BvR 491/83 ist Redakteur.Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 491/83 meint demgegenüber, die Erhebung der Investitionshilfeabgabe sei doch als Erhebung einer Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG zu qualifizieren.
- BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52
Baugutachten
- BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69
Absicherungsgesetz
- BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74
Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse
- BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56
Werkfernverkehr
- BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72
Weinwirtschaftsabgabe
- BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69
'Leberpfennig'
- BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56
Badische Weinabgabe
- BFH, 10.02.1984 - III B 40/83
Vollzugsaussetzung - Investitionshilfegesetz
- BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 995/75
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer Fremdenverkehrsabgabe
- BVerfG, 17.01.1967 - 2 BvL 28/63
Kommunale Baudarlehen
- BVerfG, 17.12.1964 - 1 BvL 2/62
Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
- BVerfG, 17.03.1964 - 2 BvO 1/60
Keine Fortgeltung von § 14 Abs. 4 HebG als Bundesrecht
- FG Köln, 02.11.1983 - I K 340/83
- BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16
Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von …
Insoweit besteht über den Gegenstand der Vorlage kein Zweifel (vgl. BVerfGE 67, 256 ). - BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16
Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht …
Das Bundesverfassungsgericht geht allerdings seit jeher davon aus, dass das Grundgesetz für den Begriff "Steuer" an die Definition in § 3 Abs. 1 AO anknüpft (vgl. BVerfGE 67, 256 ; 93, 319 ). - BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13
Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig
Für Analogieschlüsse, die notwendig zu einer Erweiterung oder Aufweichung dieses Rahmens führen würden, ist in diesem Bereich kein Raum (vgl. BVerfGE 67, 256 ; 105, 185 ).c) Über ihre Ordnungsfunktion hinaus entfaltet die Finanzverfassung eine Schutz- und Begrenzungsfunktion, die es dem einfachen Gesetzgeber untersagt, die ihm gesetzten Grenzen zu überschreiten (vgl. BVerfGE 34, 139 ; 55, 274 ; 67, 256 ; 93, 319 ; 108, 186 ; 123, 132 ; 124, 348 ; 132, 334 ; 137, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 -, juris, Rn. 62 f.).
Diese Schutzwirkung entfaltet die Finanzverfassung auch im Verhältnis zum Bürger, der darauf vertrauen darf, nur in dem durch die Finanzverfassung vorgegebenen Rahmen belastet zu werden (vgl. BVerfGE 67, 256 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 123, 132 ; 132, 334 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 -, juris, Rn. 63).
Innerhalb seines Anwendungsbereichs geht er den allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff. GG vor (vgl. BVerfGE 3, 407 ; 4, 7 ; 67, 256 ; 105, 185 ).
Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, soweit dieses in mehreren Entscheidungen ein allgemeines Abgabenerfindungsrecht des Staates verneint hat (BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 123, 132 ).
Nur in diesem Kontext - als Ausschluss einer beliebigen Erfindung von außersteuerlichen Abgaben, insbesondere Sonderabgaben - machen die Hinweise auf den "numerus clausus" der Leistungspflichten der Art. 105 f. GG (BVerfGE 67, 256 ) und die "Formenklarheit und Formenbindung" (BVerfGE 67, 256 ; 105, 185 ) der Finanzverfassung Sinn.
Das betraf unter anderem eine Berufsausbildungsabgabe zur Förderung des Angebots an Ausbildungsplätzen (BVerfGE 55, 274 ), eine rückzahlbare Abgabe zur Wohnungsbauförderung (BVerfGE 67, 256 ), eine Abschöpfungsabgabe zur Rückabwicklung fehlgeleiteter Subventionen (BVerfGE 78, 249 ), Entgelte für Wasserentnahmen (BVerfGE 93, 319 ), Rückmeldegebühren an Universitäten (BVerfGE 108, 1 ), eine Abgabe zur Finanzierung von Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege (BVerfGE 108, 186 ), eine Abgabe zur Finanzierung der Kosten staatlicher Abfallrückführung (BVerfGE 113, 128 ), eine Abgabe von Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft nach dem Absatzfondsgesetz (BVerfGE 122, 316 ) und eine Sonderabgabe zur Holzabsatzförderung (BVerfGE 123, 132 ).
- BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20
Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel") …
Daneben zählen hierzu Normen, die ordnend und lenkend in das Wirtschaftsleben eingreifen (vgl. BVerfGE 4, 7 ; 67, 256 ; 68, 319 ; 82, 159 ;… Degenhart, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 74 Rn. 50).Der Kompetenztitel für das Wohnungswesen umfasste vor allem die Mietpreisbindung staatlich geförderter Wohnungen (vgl. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 16/23 - Stenographischer Bericht, S. 1769; BVerfGE 21, 117 ; 67, 256 ; 78, 249 ;… BayVerfGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - Vf. 32-IX-20 -, juris, Rn. 72 f.;… Böhmler, in: Holtschneider/Schön, Die Reform des Bundesstaates, 2007, S. 271 ;… Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 74 Rn. 231;… Bister, in: Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2019, § 25 Rn. 2;… Schede/Schuldt, NVwZ 2019, S. 1572 ;… Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3 - 3000 - 017/19, S. 6;… Wolfers/Opper, DVBl 2019, S. 1446 ;… Hardan/ Pustelnik, NZM 2021, S. 67 ; vgl. auch Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 16/44 - Stenographischer Bericht, S. 4342, 4365; BVerfGE 3, 407 ), während eine entsprechende Regelung als Teil des sozialen Mietrechts für ungebundenen Wohnraum ausschließlich dem Kompetenztitel "bürgerliches Recht" unterfiel (…vgl. Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 74 Rn. 232;… vgl. auch Rengeling, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 135 Rn. 261).
- BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12
Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz - …
Die erforderliche spezifische Sachnähe ist gegeben, wenn die mit der Abgabe belastete Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck näher steht als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler (vgl. BVerfGE 101, 141 ; 124, 348 ; für eine diesbezügliche Evidenzanforderung BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ). - BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17
Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im …
Das Bundesverfassungsgericht hat dies unter anderem bei Abgaben angenommen, die einen Ausgleich der Belastung aus einer zu erfüllenden öffentlich-rechtlichen Pflicht herstellen und zur Pflichterfüllung anhalten sollen (vgl. BVerfGE 13, 167 ; 57, 139 ; 67, 256 ; 92, 91 ) oder die der Abschöpfung von Vorteilen aus der Nutzung eines der öffentlich-rechtlichen Bewirtschaftung unterliegenden Gutes der Allgemeinheit dienen (vgl. BVerfGE 93, 319 ).Eine Ausgleichsfunktion liegt vor, wenn die Abgabe zur möglichst gleichmäßigen Verteilung einer öffentlichen Last denjenigen als eine Art Ersatzgeld auferlegt wird, die eine öffentlich-rechtliche Handlungs- oder Unterlassungspflicht aus welchen Gründen auch immer nicht erfüllen; sie soll damit auch zur Erfüllung dieser Pflicht anhalten (vgl. BVerfGE 57, 139 ; 67, 256 ; 92, 91 ).
- BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88
Absatzfonds
Die Finanzverfassung des Grundgesetzes geht davon aus, daß Gemeinlasten aus Steuern finanziert werden (vgl. BVerfGE 67, 256 [278]; 78, 249 [266 f.]).Das Bundesverfassungsgericht hat auch im Blick darauf die Grenzen benannt, in denen Sonderabgaben zulässig sind (vgl. BVerfGE 55, 274 [298]; 67, 256 [275]).
Die dabei entwickelten Kriterien dienen dazu, die bundesstaatliche Finanzverfassung vor Störungen zu schützen und den Erfordernissen des Individualschutzes des Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen (vgl. im einzelnen BVerfGE 67, 256 [276 ff.]).
- BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15
Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz …
- BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
Feuerwehrabgabe
Die Finanzverfassung geht grundsätzlich davon aus, daß Gemeinlasten aus Steuern finanziert werden (vgl. BVerfGE 67, 256 ; 82, 159 ).Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Erhebung von Sonderabgaben an strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft (vgl. grundlegend BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe; 67, 256 - Investitionshilfeabgabe 1982; 82, 159 - Absatzfondsgesetz;… zuletzt NJW 1995, S. 381 ff. - Kohlepfennig).
Bei der Frage nach der Rechtsnatur der Feuerwehrabgabe kann weder die formale Klassifizierung oder Benennung noch die konkrete haushaltsmäßige Behandlung der Abgabe durch den Gesetzgeber entscheidend sein; maßgeblich ist vielmehr ihr materieller Gehalt (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ).
Sie muß als eine für Bund und Länder abschließende Regelung verstanden werden (vgl. BVerfGE 67, 256 ).
Die grundrechtliche Garantiefunktion der Finanzverfassung und der SonderabgabenRechtsprechung (Belastungsgleichheit der Bürger) gilt auch für Sonderabgaben der Länder; andernfalls stünde letzteren ein allgemeiner Zugriff auf das begrenzte Leistungsvermögen der Bürger zu, der nicht den Schranken der Steuergesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 und 2a GG unterläge (vgl. BVerfGE 67, 256 ).
Sie wird denjenigen auferlegt, die diese Pflicht - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfüllen und soll damit auch zur Erfüllung der Pflicht anhalten (vgl. BVerfGE 57, 139 ; 67, 256 ).
- VG Düsseldorf, 11.06.1985 - 14 K 1084/85
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- BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 7.93
Entrichtung von Gebühren für die Überprüfung von Fluggästen und mitgeführten …
- BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 6.93
Entrichtung von Gebühren für die Überprüfung von Fluggästen und mitgeführten …
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- BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 4.93
Entrichtung von Gebühren für die Überprüfung von Fluggästen und mitgeführten …
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Land muss Krankenhausfinanzierung offenlegen
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Pflicht von Senderbetreibern zur Finanzierung der Geräteprüfung und der …
- BVerfG, 24.08.2000 - 1 BvL 2/98
Unzulässigkeit einer Richtervorlage wegen Wegfalls der Entscheidungserheblichkeit …
- BVerwG, 14.11.1985 - 3 C 51.81
Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung - Begriff der …
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Kompetenz zur Regelung der Höchstzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten
- VG Koblenz, 07.12.1999 - 5 K 82/99
Erhebung einer Umlage zur Finanzierung der Vergütungen in der …
- BVerwG, 22.11.2000 - 6 C 9.99
Pflicht von Senderbetreibern zur Finanzierung der Geräteprüfung und der …
- BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 34.89
Verfassungsmäßigkeit des § 66 Abs. 1 S. 3 SchulG Schleswig-Holstein
- VGH Hessen, 23.01.1989 - 12 TH 3585/88
Rechtsnatur der Geldleistungsverpflichtung nach AuslG § 18 Abs 5 S 3 - …
- VGH Hessen, 23.01.1989 - 12 TH 3395/87
Rechtsnatur der Geldleistungsverpflichtung nach AuslG § 18 Abs 5 S 3 - …
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.1999 - C 2 S 272/97
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Naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe - hier: bei nicht ausgleichbaren …
- VG Hamburg, 28.11.2006 - 15 E 674/06
Betriebliche Altersvorsorge - Gerechtigkeitsdefizite der Beitragspflicht zum PSV
- VGH Hessen, 23.01.1989 - 12 TH 3877/87
Rechtsnatur der Geldleistungsverpflichtung nach AuslG § 18 Abs 5 S 3 - …
- BVerwG, 19.12.1986 - 3 CB 32.85
- VGH Hessen, 29.09.1999 - 5 UE 2445/98
Ausgleichsfinanzierungsumlage für Grundwasserentnahme
- VGH Hessen, 25.04.1989 - 9 UE 1841/87
Ausbildungsförderung - Umstellung der Förderungsart auf Volldarlehen
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2008 - 1 B 22.03
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- FG Rheinland-Pfalz, 31.07.1996 - 1 K 1686/96
Finanzverwaltungsgesetz; Organleihe bei Familienleistungsausgleich für …
- BVerwG, 28.11.1985 - 3 C 90.81
- VG Gelsenkirchen, 25.04.2008 - 15 K 834/05
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- BVerfG, 13.12.1993 - 1 BvL 12/92
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- VG Berlin, 22.04.1991 - 22 A 59.90
Filmabgabe; Abgabe; Sonderabgabe; Filmförderungsgesetz; Gewerbe; Videothek; …
- BVerwG, 11.07.1990 - 5 C 39.87
- VGH Hessen, 23.01.1989 - 12 TH 3518/88
Rechtsnatur der Geldleistungsverpflichtung nach AuslG § 18 Abs 5 S 3 - …
- VGH Hessen, 23.01.1989 - 12 TH 3293/87
Rechtsnatur der Geldleistungsverpflichtung nach AuslG § 18 Abs 5 S 3 - …
- LAG Hessen, 25.09.1986 - 3 Sa 342/86
Vereinbarkeit des hessischen Bildungsurlaubsgesetzes mit dem Grundgesetz
- BSG, 19.06.1986 - 12 RK 60/85
- BSG, 19.06.1986 - 12 RK 53/85
- VG Münster, 06.04.2006 - 7 K 5319/03
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Verfassungsmäßigkeit der Ausgleichsfinanzierungsabgabe nach § 92 Abs. 8 …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.1996 - 2 B 537/96
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- VGH Hessen, 11.12.1995 - 5 TH 1807/93
Ausgleichsfinanzierungsumlage nach WasG HE § 92 Abs 3 (F: 1990-01-22): Umfang der …
- VG Schwerin, 23.03.1995 - 4 A 1266/94
Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß eines Entgeltbescheides; Erhebung eines …
- BVerwG, 11.07.1990 - 5 C 40.87
- BVerwG, 06.05.1986 - 3 B 14.85
Sonderabgabe - Blumenerzeugende Gartenbaubetriebe - Zierpflanzenerzeugende …
- LSG Schleswig-Holstein, 12.03.2015 - L 5 KR 99/11
- VG Gelsenkirchen, 25.04.2008 - 15 K 1001/08
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- VG Aachen, 18.11.2005 - 7 K 1559/04
Die Anforderung einer Jagdabgabe ist wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.1996 - 2 B 1887/96
Erhebung einer Umlage nach dem Altenpflegegesetz (AltPflG); Altenpflegeumlage als …
- VG Frankfurt/Main, 31.01.2002 - 1 E 570/98
Keine zweckwidrige Verwendung von Altölausgleichsabgabe
- LSG Thüringen, 12.12.1996 - L 2 An 314/95
- LSG Thüringen, 11.07.1996 - L 2 An 209/94
- LSG Thüringen, 14.06.1995 - L 2 An 160/93
- LSG Thüringen, 14.06.1995 - L 2 An 54/95
- VG Magdeburg, 27.07.2016 - 3 A 138/14
Umsatz als maßgebliches Kriterium für die Festsetzung eines …
- VG Karlsruhe, 17.11.1997 - 5 K 2564/97
Heranziehung eines ambulanten Pflegedienstes zur Umlage nach dem …
- VG Göttingen, 23.05.1995 - 4 A 4353/93
Heranziehung zu endgültigen Wasserentnahmegebühren ; Materieller Gehalt von …
- VGH Hessen, 12.02.1993 - 4 UE 3399/90
Zur Bemessung einer Ausgleichsabgabe bei unvermeidbaren Eingriffen in die Natur …
- FG Hamburg, 27.01.2005 - III 174/03
Keine Verweigerung der Kirchensteuerzahlung aus Gewissensgründen
- VG Gera, 13.09.2002 - 6 K 851/00
Sozialrecht nach landesrechtlichen Vorschriften; Sonderabgabe; homogene Gruppe; …
- FG Sachsen-Anhalt, 11.04.2001 - 2 K 298/99
Anzahl der einem Senat zugewiesenen ehrenamtlichen Richter; Vorliegen eines …
- LSG Thüringen, 27.11.1997 - L 2 An 117/97
- FG Hamburg, 07.07.1995 - VII 24/93
Rechtmäßige gewinnerhöhende Auflösung von gebildeten Jubiläumsrückstellungen; …
- LSG Thüringen, 09.02.1995 - L 2 An 176/94
- VG Karlsruhe, 25.11.1997 - 5 K 2932/97
Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Umlage nach dem Landespflegegesetz; Eröffnung …
- VG Stade, 12.09.1994 - 6 A 70/93
Verfassungsmäßigkeit eines Wasserentnahmeentgelts in Niedersachsen; …